Edition Bauwirtschaft

von Prof. Dr. Bernd Witthaus

Qualität und Termine

Fortsetzung

Aus diesem Grunde entstand in den Anfängen der neunziger Jahre eine große Hinwendung zum Qualitätsmanagement, das seinen gesetzmäßigen Ausdruck schließlich in der sogenannten Zertifizierung nach DIN 9000 ff. fand. Viele Unternehmen ließen sich von ganzen Heerscharen von Beratern auf der Grundlage umfangreicher "management-audits" "Handbücher zum Qualitätsmanagement" entwickeln und in der Folge auch zertifizieren. Leider wurde diese Modeerscheinung noch durch die Ausschreibungen der öffentlichen Hände, in welchen sehr oft der Zertifizierungsnachweis gefordert wurde, gefördert. In den Handbüchern wurden im wesentlichen folgende Inhalte vorgegeben:


  • allgemeiner Teil von Erklärungen und Informationen zum QM-Verfahrensweisen zu internen Qualitätsaudits
  • Schulungsmaßnahmen
  • Unternehmensgliederung
  • Hauptaufgaben der Bereiche und Abteilungen
  • Vertragsmanagement
  • Verfahrensweisen zur Auftragsabwicklung
  • Besonderheiten bei der Auftragsabwicklung (z.B. Nachtragsbehandlung)

Inzwischen haben viele Unternehmen dieses eher akademisch wirkende Handbuch zur Seite gelegt oder haben die Zertifizierung wieder verloren, weil zeitliche Folgeauflagen nicht erfüllt wurden.Praktisch gesehen bedeutet Bauqualität das, was zwischen Auftraggern und Auftragnehmern vereinbart wurde, nicht mehr und nicht weniger. Besondere Aufmerksamkeit sollten jedoch den Vertragsvorbedingungen und den in den Leistungsbeschreibungen definierten Qualitätsanforderungen geschenkt werden bzw. diese bei Bedarf nach genauester Untersuchung präzisiert werden. Da das in der Vergangenheit leider vielfach unterlassen wurde, entstanden in manchen Projekten große Verluste für den Auftragnehmer.Genaueste Festlegungen in Termin- und Zahlungsplänen spielen eine ebenso große Rolle bei Auftragsabschluss wie Preise/Kosten und Qualitäten. Da ein Bauvertrag oft mit verschiedenen Anlagen ausgefertigt wird (z.B. Pläne, Zeichnungen, besondere Vereinbarungen, Termin- und Zahlunspläne) muss intensiv darauf geachtet werden, dass diese zusätzlichen Anlagen auch von beiden Seiten (AN und AG), als verbindlich zum Bauvertrag gehörend, betrachtet und akzeptiert werden. Die progressive Zunahme von Bauprozessen legte in den letzten zehn bis fünfzehn Jahren Zeugnis davon ab, wie oft derartige Unterlassungssünden dann vor Gerichten streitig ausgetragen werden mussten und immer noch müssen. Aus diesem Grunde wurde 2006 in die überarbeitete VOB ein Passus über Schlichter und Schlichtungsverfahren eingeführt.